SCHUFA-Auskunft für Vermieter: was Mieter vorlegen müssen
Einen Nachweis Ihrer Bonität darf ein Vermieter verlangen, aber erst, wenn er Ihnen die Wohnung geben will. Die vollständige Datenkopie der SCHUFA gehört nicht dazu. Hier lesen Sie, was in welcher Phase der Wohnungssuche gilt, welche Fragen unzulässig sind und wann der Vermieter Ihre Daten löschen muss.

Das Wichtigste in Kürze
- Bei der Besichtigung darf der Vermieter nur Name und Anschrift erfragen, keine Angaben zum Geld.
- Einen Bonitätsnachweis darf er erst verlangen, wenn er sich für Sie als Mieter entschieden hat.
- Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO darf er nicht anfordern, nur einen Nachweis, der allein die nötigen Angaben enthält.
- Bekommen Sie die Wohnung nicht, muss der Vermieter Ihre Daten löschen, sobald er sie nicht mehr braucht.
Muss ich dem Vermieter eine SCHUFA-Auskunft geben?
Einen Bonitätsnachweis darf der Vermieter verlangen, allerdings erst kurz vor dem Mietvertrag. So steht es in der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zu Selbstauskünften bei Mietinteressenten. Die Datenschutzkonferenz ist das gemeinsame Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern. Die aktuelle Version 2.0 stammt vom Januar 2026.
Die Orientierungshilfe ist kein Gesetz. Sie zeigt aber, wie die Aufsichtsbehörden die DSGVO bei der Wohnungsvermietung auslegen. Der Vermieter darf nur Daten erheben, die für den Mietvertrag erforderlich sind. Unzulässige Fragen müssen Sie nicht beantworten.
Legen Sie keinen Nachweis vor, darf der Vermieter selbst bei einer Auskunftei anfragen, wenn das für das Mietverhältnis erforderlich ist. Das sieht der Musterfragebogen der Datenschutzkonferenz vor. Eine Einwilligung in diese Abfrage darf er von Ihnen nicht verlangen. Haben Sie schon einen passenden Nachweis vorgelegt, ist eine eigene Abfrage des Vermieters nicht zulässig.
Ab wann darf der Vermieter einen Bonitätsnachweis verlangen?
Einen Bonitätsnachweis darf der Vermieter erst verlangen, wenn er sich für Sie als künftigen Mieter entschieden hat. Die Datenschutzkonferenz unterscheidet drei Zeitpunkte: die Besichtigung, Ihren erklärten Wunsch, eine bestimmte Wohnung zu mieten, und die Entscheidung des Vermieters für Sie.
Bei der Besichtigung darf der Vermieter Name, Vorname und Anschrift erfragen. Er darf sich Ihren Personalausweis zeigen lassen, eine Kopie davon ist unzulässig. Angaben zu Ihren Finanzen sind zu diesem Zeitpunkt in aller Regel nicht erforderlich. Bei einer Sozialwohnung darf er zusätzlich fragen, ob Sie einen Wohnberechtigungsschein haben.
Sagen Sie, dass Sie die Wohnung mieten wollen, darf er nach Beruf, Arbeitgeber und Nettoeinkommen fragen. Statt des genauen Betrags reicht die Angabe, dass Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze überschreitet. Nachweise wie Gehaltsabrechnung oder Bonitätsnachweis kommen erst nach seiner Entscheidung für Sie, also unmittelbar vor der Unterschrift.
Datenkopie oder Bonitätsauskunft: welche Form reicht?
Vorlegen müssen Sie nur einen Nachweis, der speziell für die Anmietung gedacht ist und allein die nötigen Angaben enthält. Die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO darf der Vermieter nicht verlangen. Nach der Orientierungshilfe enthält sie häufig wesentlich mehr Angaben, als für die Prüfung der Bonität erforderlich sind.
Die Datenkopie ist bei der SCHUFA kostenlos und kommt per Post. Sie zeigt alle gespeicherten Daten, ihre Herkunft und die Empfänger der letzten zwölf Monate. Die SCHUFA selbst schreibt, die Kopie solle vertraulich behandelt werden. Wie Sie die Datenkopie anfordern und lesen, erklären eigene Ratgeber.
Zur Weitergabe bietet die SCHUFA zwei kostenpflichtige Nachweise an, den digitalen BonitätsCheck und die BonitätsAuskunft. Die BonitätsAuskunft enthält ein Zertifikat für den Vermieter und dazu Score-Werte und eine Datenübersicht für Ihre eigenen Unterlagen. Weitergeben müssen Sie davon nur das Zertifikat.
| Merkmal | Datenkopie nach Art. 15 DSGVO | SCHUFA-BonitätsCheck |
|---|---|---|
| Zweck | Ihre eigene Kontrolle | Weitergabe an Vermieter oder Arbeitgeber |
| Inhalt | alle gespeicherten Daten mit Herkunft und Empfängern | nur Angaben, die für einen Vertragsabschluss relevant sind |
| Form | Brief per Post | PDF nach Identifizierung, Echtheit 60 Tage online prüfbar |
| Kosten | kostenlos | kostenpflichtig |
| Darf der Vermieter sie verlangen? | nein | ja, nach seiner Entscheidung für Sie |
Was darf ich auf den Unterlagen schwärzen?
Schwärzen dürfen Sie alles, was der Vermieter für die Prüfung nicht braucht. Das steht für Einkommensnachweise ausdrücklich im Musterfragebogen der Datenschutzkonferenz. Als Nachweis nennt sie eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung, einen Kontoauszug oder einen Einkommensteuerbescheid in Kopie. Bei der Datenkopie stellt sich die Frage nicht, weil der Vermieter sie gar nicht verlangen darf.
Bei Ihren laufenden Ausgaben darf der Vermieter nach der Höhe fragen, nicht nach dem Grund. Ob Sie Unterhalt zahlen oder einen Kredit abbezahlen, ist nach der Orientierungshilfe für die Bonität nicht erforderlich.
Wie knapp ein Bonitätsnachweis ausfallen kann, zeigt der BonitätsCheck der SCHUFA. Positive Einträge nennt er nicht einzeln. Sind nur Ihr Name oder positive Daten gespeichert, steht dort ein kurzer Standardtext. Negative Einträge über insgesamt mehr als 400 Euro, die nicht länger als ein Jahr erledigt sind, führt er mit Betrag und Datum auf.
Welche Fragen darf der Vermieter nicht stellen?
Unzulässig sind alle Fragen, die mit Ihrer Zahlungsfähigkeit nichts zu tun haben. Die Orientierungshilfe nennt dazu eine Reihe von Beispielen. Einige Fragen sind nur in engen Grenzen erlaubt.
| Thema | Was gilt |
|---|---|
| Religion, ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit | unzulässig |
| Familienstand, Heiratspläne, Schwangerschaft, Kinderwunsch | unzulässig |
| Mitgliedschaft in Partei oder Mieterverein | unzulässig |
| Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren | unzulässig |
| Dauer der Beschäftigung | unzulässig, Beruf und Arbeitgeber dagegen zulässig |
| Name und Kontakt des bisherigen Vermieters | unzulässig |
| Personen im Haushalt | nur Anzahl und ob Kinder oder Erwachsene |
| laufendes Insolvenzverfahren | zulässig |
| Räumungstitel wegen Mietschulden in den letzten fünf Jahren | zulässig |
Was darf der Vermieter speichern, und wie lange?
Bekommen Sie die Wohnung nicht, muss der Vermieter Ihre Daten löschen, sobald er sie für die Auswahl nicht mehr braucht. Grundlage ist Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO. Können Sie Ansprüche wegen Benachteiligung nach § 21 AGG geltend machen, darf er die Daten nach der Orientierungshilfe in der Regel höchstens sechs Monate behalten.
Ihre Kontaktdaten darf er länger speichern, wenn Sie eingewilligt haben, über frei werdende Wohnungen informiert zu werden. Eine „schwarze Liste“ mit auffälligen Bewerbern ist grundsätzlich unzulässig. Makler und Hausverwaltungen müssen die Daten spätestens löschen, wenn der Vertrag mit einem anderen Bewerber geschlossen ist.
Auch wenn Sie den Mietvertrag bekommen, darf der Vermieter nicht alles behalten. Unterlagen aus der Prüfung muss er löschen, soweit er sie für die Durchführung des Mietvertrags nicht braucht.
Häufige Fragen
Muss ich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorlegen?
Nein. Ihr bisheriger Vermieter muss Ihnen eine solche Bescheinigung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht ausstellen. Deshalb kann der neue Vermieter sie nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz auch nicht verlangen. In engen Grenzen zulässig ist dagegen die Frage nach erheblichen Mietrückständen im bisherigen Mietverhältnis.
Gilt das auch für Makler und Hausverwaltungen?
Ja. Die Orientierungshilfe richtet sich an alle, die vor der Vermietung Daten von Interessenten erheben, also Vermieter, Makler und Hausverwaltungen.
Darf der Vermieter nach Haustieren fragen?
Ja, wenn die Tierhaltung seine Zustimmung braucht. Nach Kleintieren in geschlossenen Behältnissen, etwa Hamstern, Wellensittichen oder Zierfischen, darf er nicht fragen.
Erfährt der Vermieter bei einer eigenen SCHUFA-Abfrage alles über mich?
Nein. Nach Angaben der SCHUFA bekommen nur Sie selbst alle gespeicherten Daten vollständig. Anfragende Unternehmen erfahren deutlich weniger und brauchen ein berechtigtes Interesse.
Quellen (6)
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Januar 2026 geprüft am 4. November 2026
- Datenschutzkonferenz: Anlage Musterfragebogen zur Orientierungshilfe, Stand Januar 2026 geprüft am 4. November 2026
- Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung Nr. 3/2026, Datenschutz bei der Wohnungsvermietung geprüft am 4. November 2026
- meineSCHUFA: Kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO geprüft am 4. November 2026
- meineSCHUFA: Häufige Fragen zu Auskünften geprüft am 4. November 2026
- meineSCHUFA: SCHUFA-BonitätsCheck geprüft am 4. November 2026
Recherchiert und geschrieben von der Redaktion des Black Forest Verlags. Jede fachliche Aussage stützt sich auf Gesetze oder Angaben der zuständigen Behörden (siehe Quellen). Zuletzt geprüft: November 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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