SCHUFA-Eintrag löschen: Fristen und Ihre Rechte
Ein negativer SCHUFA-Eintrag wird nach Ablauf fester Fristen automatisch gelöscht. Meist sind es drei Jahre nach der Erledigung, manchmal 18 oder sechs Monate. Falsche oder unzulässige Einträge müssen Sie so lange nicht hinnehmen. Hier lesen Sie, welche Frist für welchen Eintrag gilt und wie Sie Berichtigung oder Löschung selbst verlangen.

Das Wichtigste in Kürze
- Erledigte Zahlungsstörungen löscht die SCHUFA in der Regel drei Jahre nach dem Ausgleich, taggenau und ohne Antrag.
- Zahlen Sie innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung, wird der Eintrag unter weiteren Bedingungen schon nach 18 Monaten gelöscht.
- Die Restschuldbefreiung und die davon erfassten Forderungen löscht die SCHUFA sechs Monate nach der Erteilung.
- Falsche Einträge können Sie selbst und kostenlos berichtigen oder löschen lassen. Lehnt die Auskunftei ab, können Sie sich bei der Datenschutzaufsicht beschweren.
Wann werden SCHUFA-Einträge automatisch gelöscht?
Die SCHUFA löscht Einträge automatisch und taggenau, sobald die Speicherfrist abgelaufen ist. Einen Antrag brauchen Sie dafür nicht. Wie lange ein Eintrag bleibt, hängt von seiner Art ab.
Ein Gesetz mit festen Löschfristen für Auskunfteien gibt es nicht, auch die DSGVO nennt keine. Die Fristen stehen deshalb in den Verhaltensregeln des Verbands „Die Wirtschaftsauskunfteien“ nach Art. 40 DSGVO. Die hessische Datenschutzaufsicht hat die heutige Fassung im Mai 2024 genehmigt.
Alle Mitgliedsunternehmen des Verbands haben sich verpflichtet, diese Fristen einzuhalten, auch die SCHUFA. Für SCHUFA-Einträge gelten diese Fristen:
| Eintrag | Gelöscht |
|---|---|
| Kreditanfrage | nach 12 Monaten |
| Kredit ohne Zahlungsstörung | 3 Jahre nach Erledigung |
| Girokonto, Basiskonto, Pfändungsschutzkonto, Kreditkarte | wenn das Unternehmen das Vertragsende meldet |
| Erledigte Zahlungsstörung | 3 Jahre nach Erledigung, unter Bedingungen nach 18 Monaten |
| Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis | nach 3 Jahren, früher bei nachgewiesener Löschung im Verzeichnis |
| Verbraucherinsolvenzverfahren | 6 Monate nach Ende des Verfahrens |
| Restschuldbefreiung und davon erfasste Forderungen | 6 Monate nach Erteilung |
| Abgewiesener Insolvenzantrag, versagte Restschuldbefreiung | wie im öffentlichen Verzeichnis: 6 Monate oder 3 Jahre |
| Frühere Anschriften | nach 3 Jahren, Verlängerung möglich |
Wann wird eine bezahlte Forderung schon nach 18 Monaten gelöscht?
Eine bezahlte Forderung wird 18 Monate nach dem Ausgleich gelöscht, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind. Sie haben innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung an die Auskunftei gezahlt. Bis 18 Monate nach dem Ausgleich wurden keine weiteren Negativdaten gemeldet, etwa neue Zahlungsstörungen. Außerdem liegen keine Angaben aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vor.
Fehlt eine Bedingung, bleibt die Forderung 36 Monate ab der vollständigen Zahlung gespeichert. So beschreibt es der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Die SCHUFA hat diese 100-Tage-Regel bis zum 1. Januar 2025 umgesetzt. Ältere Einträge, die die Bedingungen erfüllten, wurden dabei ebenfalls verkürzt oder gelöscht.
Der Bundesgerichtshof hat die Fristen für bezahlte Forderungen mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (I ZR 97/25) als sachgerecht bestätigt. Er lässt aber Raum für den Einzelfall. Laut SCHUFA hält er bei besonderen Umständen ausnahmsweise eine kürzere Frist für angemessen.
Was gilt nach Insolvenz und Restschuldbefreiung?
Die Restschuldbefreiung und alle davon erfassten Forderungen löscht die SCHUFA sechs Monate nach der Erteilung. Das geschieht automatisch, Sie müssen nichts beantragen.
Früher speicherten die Auskunfteien diese Angabe drei Jahre lang. Der Europäische Gerichtshof entschied am 7. Dezember 2023 (C-26/22 und C-64/22): Eine Auskunftei darf die Restschuldbefreiung nicht länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Dort steht sie sechs Monate. Danach haben Sie ein Recht auf Löschung, und die Auskunftei muss unverzüglich löschen.
Die SCHUFA hatte die Frist schon im Frühjahr 2023 auf sechs Monate verkürzt. Neue Schulden nach dem Insolvenzverfahren fallen nicht unter diese Regel.
Einträge im Schuldnerverzeichnis löscht das zentrale Vollstreckungsgericht nach drei Jahren. Früher geht es, wenn Sie dem Gericht nachweisen, dass der Gläubiger vollständig befriedigt ist. Das regelt § 882e ZPO. Weisen Sie der SCHUFA diese Löschung nach, löscht sie ihren Eintrag ebenfalls vorzeitig.
Wann können Sie die Löschung früher verlangen?
Früher löschen lassen können Sie Einträge, die falsch sind oder nicht hätten gespeichert werden dürfen. Unrichtige Daten müssen nach Art. 16 DSGVO unverzüglich berichtigt werden. Unrechtmäßig verarbeitete Daten müssen nach Art. 17 DSGVO gelöscht werden.
Eine offene Forderung ohne Urteil oder Titel darf ein Unternehmen laut SCHUFA nur unter Bedingungen melden. Sie müssen zweimal gemahnt worden sein, die erste Mahnung muss mindestens vier Wochen zurückliegen. Außerdem muss man Sie auf die mögliche Meldung hingewiesen haben, und die Forderung muss unbestritten sein.
Typische Gründe für eine Berichtigung oder Löschung sind:
- Der Eintrag betrifft eine andere Person, etwa nach einer Verwechslung.
- Betrag, Datum oder Stand stimmen nicht, zum Beispiel fehlt der Vermerk, dass Sie bezahlt haben.
- Die Forderung wurde gemeldet, obwohl eine der genannten Bedingungen fehlte.
- Die Speicherfrist ist abgelaufen, der Eintrag steht aber noch da.
Wie beantragen Sie die Löschung bei der SCHUFA?
Löschung oder Berichtigung beantragen Sie direkt bei der SCHUFA, formlos und ohne Dienstleister. Ein Entgelt darf eine Auskunftei nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen verlangen. Bei CRIF, Creditreform und anderen Auskunfteien gehen Sie genauso vor.
So gehen Sie Schritt für Schritt vor:
- Fordern Sie zuerst die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO an, damit Sie wissen, was gespeichert ist.
- Schreiben Sie der SCHUFA, welcher Eintrag falsch ist und warum. Legen Sie vorhandene Belege bei, etwa eine Zahlungsbestätigung.
- Hat ein Unternehmen falsch gemeldet, fordern Sie auch dieses zur Korrektur auf. Schicken Sie der Auskunftei eine Kopie dieses Schreibens.
- Die Auskunftei muss spätestens innerhalb eines Monats auf Ihr Verlangen reagieren.
- Fordern Sie nach der Korrektur erneut die Datenkopie an und prüfen Sie, ob der Eintrag berichtigt ist.
Was tun, wenn die SCHUFA die Löschung ablehnt?
Lehnt die SCHUFA ab, können Sie sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Das Recht dazu gibt Ihnen Art. 77 DSGVO. Die Behörde muss der Beschwerde nachgehen und Sie über Stand und Ergebnis informieren.
Für die SCHUFA mit Sitz in Hessen ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig. Sie können die Beschwerde auch bei der Aufsichtsbehörde des Landes einlegen, in dem Sie wohnen oder arbeiten.
Hält die SCHUFA die Fristen der Verhaltensregeln ein, weist die hessische Aufsicht Beschwerden über bezahlte Forderungen in der Regel zurück.
Bei Streit über Löschfristen können Sie sich außerdem an die unabhängige Überwachungsstelle der Verhaltensregeln wenden. Einen Anwalt brauchen Sie dafür laut SCHUFA nicht. Geht es um die Forderung selbst oder um viel Geld, lassen Sie sich bei einer Verbraucherzentrale oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt beraten.
Häufige Fragen
Gibt es ein neues Gesetz zur Löschung von SCHUFA-Einträgen?
Ab dem 20. November 2026 gilt § 37a Bundesdatenschutzgesetz zum Scoring. Löschfristen für Einträge enthält er nicht. Er legt fest, welche Daten in einen Score einfließen dürfen und was Auskunfteien zum Score erklären müssen. Die Löschfristen ergeben sich weiter aus den Verhaltensregeln der Auskunfteien.
Verbessert sich mein Score, wenn ein Eintrag gelöscht wird?
Oft, aber nicht immer. Der Score wird aus den Daten berechnet, die zu Ihnen gespeichert sind. Nach der Löschung von Restschuldbefreiungen haben sich laut SCHUFA die meisten Scores verbessert. Neue offene Forderungen können eine Verbesserung verhindern.
Was passiert mit einem Kredit, den ich vorzeitig zurückzahle?
Die Bank meldet die Rückzahlung, und der Erledigungsvermerk bleibt drei Jahre gespeichert. Laut Verbraucherzentrale kann Ihnen ein solcher Vermerk bei späteren Krediten nützen. Ob die Meldung angekommen ist, sehen Sie in Ihrer Datenkopie.
Brauche ich einen bezahlten Dienst, um einen SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen?
Nein. Die Rechte auf Berichtigung, Löschung und Beschwerde stehen Ihnen selbst zu. Ein Dienstleister kann nur diese Rechte für Sie geltend machen. Ob in Ihrem Fall besondere Umstände vorliegen, klären Sie am besten mit einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt.
Quellen (17)
- SCHUFA: Ihre Rechte geprüft am 4. November 2026
- HBDI: Speicherung von bereits ausgeglichenen Forderungen geprüft am 4. November 2026
- HBDI: Schufa speichert ausgeglichene Forderungen nur noch 18 Monate geprüft am 4. November 2026
- SCHUFA: Appeal successful: BGH overturns judgment of Cologne Higher Regional Court on retention period geprüft am 4. November 2026
- Gerichtshof der Europäischen Union: Pressemitteilung Nr. 186/23 zu C-634/21, C-26/22 und C-64/22 geprüft am 4. November 2026
- SCHUFA: Residual debt discharge: shorter deletion period for consumers geprüft am 4. November 2026
- § 882e Zivilprozessordnung (ZPO): Löschung geprüft am 4. November 2026
- BfDI: Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) geprüft am 4. November 2026
- BfDI: Das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) geprüft am 4. November 2026
- BfDI: Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) geprüft am 4. November 2026
- BfDI: Das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) geprüft am 4. November 2026
- BfDI: Beschwerde bei Datenschutzbehörden geprüft am 4. November 2026
- Verbraucherzentrale: Was tun bei einem Schufa-Eintrag? geprüft am 4. November 2026
- Verbraucherzentrale: Bonitätsprüfung: Was dürfen Schufa und andere Auskunfteien? geprüft am 4. November 2026
- Verbraucherzentrale: Gespeicherte Daten erfragen, korrigieren oder löschen lassen: Briefvorlagen geprüft am 4. November 2026
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/5381, Beschlussempfehlung und Bericht zum Gesetz über Verbraucherkreditverträge geprüft am 4. November 2026
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 139: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge geprüft am 4. November 2026
Recherchiert und geschrieben von der Redaktion des Black Forest Verlags. Jede fachliche Aussage stützt sich auf Gesetze oder Angaben der zuständigen Behörden (siehe Quellen). Zuletzt geprüft: November 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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